Schweiz 
Scheidungen und das Schweizer Bankgeheimnis
Home > Swiss bank accounts > Das Schweizer Bankgeheimnis > Scheidung, Erbschaft, Konkurs > Scheidung

New! Wir haben eine spezielle Website über Schweizer Bankkonten mit mehreren hundert Seiten an Informationen zusammengestellt. Micheloud & Cie, eine bekannte Schweizer Firma, ist der Inhaber beider Websites.
Klicken Sie hier, um zu www.swiss-bank-accounts.com zu gelangen.

Bei einer Scheidung kann es vorkommen, dass ein Ehepartner das Schweizer Konto des anderen Partners zu pfänden.

Jeder, der den auf einem Schweizer Konto vorhandenen Besitz eines Ehepartners beschlagnahmen will, muss sich auf ein langes, mühevolles und kostspieliges Verfahren gefasst machen. So weit wir wissen, hat noch nie jemand Erfolg damit gehabt.

1. In der Schweiz geschlossene Ehen
Bei einer nach Schweizerischem Eherecht ausgesprochenen Scheidung wird das Bankgeheimnis gelüftet. Nach dem Schweizer Zivilgesetz (art.170) kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen finanzielle Lage verlangen.

2. Außerhalb der Schweiz geschlossene Ehen
Wenn die Scheidung nach ausländischem Eherecht ausgesprochen wurde, ist die Situation völlig anders. Aufgrund des Bankgeheimnisses ist es einem Schweizer Bankier sogar verboten, vor einem ausländischen Gericht als Zeuge aufzutreten (Art. 47 des Bankengesetzes). Das Verfahren verläuft in drei Phasen:

Phase 1: Zuerst muss festgestellt werden, ob Ihr Land einen Vertrag zur justiziellen Zusammenarbeit mit der Schweiz abgeschlossen hat.
Ein ausländischer Richter kann auf direktem Wege keine Auskünfte von einer Schweizer Bank erfragen. Er oder sie kann nur durch justizielle Zusammenarbeit Auskünfte erlangen.

  • Wenn zwischen den beiden Ländern kein Vertrag zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen besteht, kann das Bankgeheimnis nicht gelüftet werden.
  • Besteht ein solcher Vertrag, können die Justizbehörden beider Länder direkt miteinander korrespondieren.
Länder, mit der die Schweiz einen Vertrag zur justiziellen Zusammenarbeit abgeschlossen hat
  • Ägypten
  • Antigua und Barbuda
  • Argentinien
  • Aruba
  • Bahamas
  • Barbados
  • Belarus
  • Belgien
  • Botswana
  • Bulgarien
  • China
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Hongkong
  • Irland
  • Israel
  • Italien
  • Japan
  • Kanada
  • Korea
  • Letland
  • Libanon
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Macau
  • Malawi
  • Marokko
  • Mexiko
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Österreich
  • Pakistan
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russland
  • Schweden
  • Seychellen
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Sri Lanka
  • Suriname
  • Tschechische Republik
  • Türkei
  • Ukraine
  • Ungarn
  • Vatikanstadt
  • Venezuela
  • Vereinigte Staaten
  • Vereinigtes Königreich
  • Zypern

2. Phase: Damit ein Schweizer Richter die Klage behandeln kann, muss der Kläger das Vorhandensein des Kontos beweisen und den Namen der Bank angeben, bei der das Konto geführt wird.

Phase 3: Zuletzt muss festgestellt werden, ob der Bankier dazu berechtigt ist, vor dem Gericht des Kantons, in dem das Konto eröffnet wurde, auszusagen.
Wenn das Konto identifiziert wurde, legt der Richter den Fall zum Entscheid vor und wendet direkt das kantonale Recht des Kantons an, in dem das Konto eröffnet wurde.

Die Kantone lassen sich in drei Kategorien einteilen:

Der Bankier unterliegt der Schweigepflicht, wenn er nicht vom Kunden davon entbunden wird.*
Der Richter entscheidet, ob der Bankier aussagen darf.
Der Bankier ist zur Aussage verpflichtet.

  • Genf
  • Waadt**
  • Wallis
  • Neuenburg
  • St. Gallen
  • Bern

  • Aargau
  • Appenzell Ausserrhoden
  • Graubünden
  • Freiburg
  • Nidwalden
  • Tessin
  • Uri
  • Zug
  • Zürich

  • Appenzell Innerrhoden
  • Basel-Land
  • Basel-Stadt
  • Glarus
  • Luzern
  • Obwalden
  • Schaffhausen
  • Solothurn
  • Thurgau

* Wenn nicht anders von Ihnen beauftragt, eröffnet Micheloud & Cie Ihr Konto im Kanton Waadt oder Genf.

** Artikel 198 der Zivilprozessordnung des Kantons Waadt

Niemand darf dazu gehalten werden, ein Geheimnis zu offenbaren,
das ihm
infolge seines Berufes anvertraut worden ist, oder das er in dessen Ausübung wahrgenommen hat,
wenn er nicht ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden wurde.

Selbst wenn die betroffene Person die Offenbarung der Geheimnisse erlaubt hat, können
an das Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des
Strafgesetzbuches gehaltene Personen als auch patentierte Geschäftsagenten
dazu gehalten werden, ein Geheimnis zu offenbaren, das ihnen
infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben [...]

DIESE INFORMATIONEN SIND NUR EINE ALLGEMEINE DARSTELLUNG ANHAND DEREN NICHT FESTGESTELLT WERDEN KANN; NACH WELCHEN REGELN IM EINZELFALL GEURTEILT WIRD. DIESE SEITE STELLT IN KEINER WEISE EINE EMPFEHLUNG ODER EINE INFORMATIONSQUELLE DAR, AUF DEREN BASIS EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN WERDEN KANN.


 Andere interessante Seiten:


Die auf dieser Website enthaltenen Informationen sind nicht als Ersatz für eine qualifizierte Rechtsberatung von einem Experten, der mit Ihrer persönlichen Situation vertraut ist, zu betrachten. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die Folgen von Entscheidungen, die aufgrund der auf dieser Website gebotenen Informationen getroffen wurden. more >>

© Micheloud & Cie 2008      Tel. ++41 21 331 48 48  info@switzerland.isyours.com. Kein Teil dieser Website darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung vervielfältigt werden. Ausdruck von http://Switzerland.isyours.com/d/Bankwesen/Bankgeheimnis/scheidung.html